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Wann verjähren Ihre offenen Forderungen?

Mit der großen Schuldrechtsreform, die seit dem 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, haben sich auch wichtige Änderungen bei den Verjährungsfristen ergeben. Mit diesem Verjährungsrechner erhalten Sie einen kleinen Überblick über die neue Rechtslage.

Der Rechner berücksichtigt ausschließlich das neue Gesetz und gilt nur für Forderungen, die nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind. Bei Altforderungen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ist gesondert zu prüfen, ob sich die Verjährung entsprechend der Übergangsregelung nach altem oder neuem Recht richtet.
Anspruch entstanden am:
Tag:     Monat:     Jahr: 
Art des Anspruchs:
Anspruch 1, Regelverjährung
Ansprüche des täglichen Lebens, etwa auf Kaufpreis, Zinsen oder Werkslohn
Anspruch 2
familien- und erbrechtliche Ansprüche
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, einschließlich Vergleiche; vollstreckbare Urkunden (ab Urteilsverkündung)
Anspruch 3
Kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche (ab Ablieferung / Abnahme)
Anspruch 4
Mängel an Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen (ab Ablieferung / Abnahme)
Anspruch 5
Ersatzansprüche, etwa aus Miete oder Leihe (ab Rückgabe der Miet- / Leihsache)
Anspruch 6
Frachtkosten und Speditionskosten (ab Ablieferung des Gutes)
Verjährungsfrist endet am:    
Bitte beachten Sie, dass hier nur die wichtigsten Regelungen berücksichtigt worden sind und kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird. Die Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Inkassospezialisten bei Creditreform.

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(PDF, 546 KB)
 
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