Dansk Startseite        Karriere        Häufig gestellte Fragen (FAQ)        Impressum        Downloads        Sitemap
Creditreform Flensburg


  Wir über uns Leistungsspektrum News & Termine Mitgliedschaft
 
Lexikon Forderungsmanagement
(Index A-Z)


A B C D E F
G H I J K L
M N O P Q R
S T U V W X
Y Z #      
Kontakt-Center

Ansprechpartner in Flensburg
Wo Sie uns finden
Kontaktformular und Informationsanforderung
Schuldnerservice

Direktruf: +49 461 50304-0

 

Lexikon Forderungsmanagement

Garantie

Die Abgabe einer Garantie bedeutet das selbstständige Versprechen, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Erfolg eintritt oder sich die Gefahr eines bestimmten künftigen Schadens nicht verwirklicht. Mit seiner Garantie übernimmt der Garant eine vom Entstehen und Bestand der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung auf Schadloshaltung des Begünstigten, wodurch sich diese insbesondere von der Bürgschaft unterscheidet. Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt. Sie kann auch formfrei übernommen werden. Bedeutung haben Garantieverträge vor allem in Form einer Anbietungs-, Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsgarantie. Bei Ausschreibungen von Bauvorhaben ist regelmäßig vorgesehen, dass jeder Anbieter eine Garantie/Bürgschaft einer Bank oder einer anderen Institution (z. B. Kreditversicherer) beibringen muss, die der Bauherr in Anspruch nehmen kann, wenn der Anbieter die versprochenen Leistungen nach Erhalt des Zuschlages nicht erbringt.   

Garantie auf erstes Anfordern

Bei dieser Form der Garantie, die im internationalen Handelsverkehr und in der Bankpraxis üblich ist, kann der Begünstigte von dem Garanten (meist ein Kreditinstitut) Zahlung fordern ohne jede weitere Begründung und ohne Nachweis seiner Berechtigung. Es ist mithin kein Nachweis nötig, dass der Vertrag, dessen Erfüllung der Garant garantiert hatte, überhaupt abgeschlossen oder nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Wenn die Inanspruchnahme des Garanten ungerechtfertigt war, muss dieser seine Rückforderungsansprüche als Aufwendungsersatz i.S. von §§ 675, 670 BGB gegen den Auftraggeber, für den er die Garantie übernommen hat, geltend machen. Dieser muss sich dann – wenn er die Inanspruchnahme des Garanten für unberechtigt hält – mit dem Begünstigten auseinandersetzen, („Erst zahlen, dann klagen“).   

GATT

General Agreement on Tariffs and Trade, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen; 1947 von 23 Staaten zur Förderung des internationalen Handels unterzeichnet.   

Gegengeschäfte

Die sogenannten Gegengeschäfte gehören zu den Finanzierungsinstrumenten, die in Folge der Devisenknappheit zahlreicher Länder entstanden sind. Als Gegengeschäfte bezeichnet man eine Vielzahl von bilateralen und/oder multilateralen Warenhandelstransaktionen, die eine Koppelung des Liefervertrages mit dem Import eines anderen Realgutes verbinden.

Die Bandbreite reicht von Barter-Geschäften, d.h. reinem Naturaltausch, über die verschiedenen Arten von Kompensationsgeschäften, bei denen sich der Exporteur verpflichtet, Güter seines ausländischen Vertragspartners in einem festgelegten Umfang zu erwerben, bis zu den sogenannten Buy-back-Geschäften, bei denen der deutsche Exporteur die auf seiner Anlage hergestellten Produkte an Zahlungs Statt zurückkauft.

Gemeinsame Basis von Gegengeschäften ist die Tatsache, dass weitestgehend von Zahlungen in Devisen abstrahiert wird und stattdessen entsprechende, nicht monetäre Ressourcen des Käuferlandes angeboten werden.

Zur Bewältigung des speziellen Procedere in diesem Bereich stehen Spezialisten zur Verfügung, die den Markt und seine Usancen kennen.

Wer als Unternehmer Gegengeschäfte betreiben will oder muss, sollte die vielfältigen Risiken in diesem Bereich kennen. Hierzu gehören z. B. die Qualität der Kompensationsware, das Problem der Verrechnungsbepreisung, Ersatzware bei Lieferausfall sowie Zwischenfinanzierungsprobleme aufgrund nicht stichhaltiger Sicherheiten.   

Gekreuzter Scheck

Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden in Deutschland wie Verrechnungsschecks behandelt. Inländische gekreuzte Schecks stellen im Zweifelsfall eine unklare Weisung dar, die zu Rückfragen und damit Verzögerungen führen kann.

Hinweis: Fachbuch: Peter Bülow: Heidelberger Kommentar zum WechselG/ScheckG/AGB. 4., neu bearb. Aufl., 2004, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN: 3–8114–1920–X.   

GeldKarte

Es handelt sich hierbei um eine vorausbezahlte, elektronische Geldbörse, die insbesondere für Kleinbetragszahlungen in Frage kommt. Sie wurde von Kreditinstituten entwickelt, um ein wirtschaftliches Verfahren zur bargeldlosen Abwicklung von Kleinzahlungen zu bieten. Geldkarten können als eigenständige Karte ausgegeben werden. Normalerweise ist der GeldkartenChip auf der ec-Karte oder Kundenkarte einer (deutschen) Bank mit aufgebracht. In diesem Fall kann die ec-Karte auch für die Funktion Geldkarte genutzt werden. Beträge bis insgesamt € 200,– können auf den Chip geladen werden und in beliebiger Stückelung bei entsprechend ausgestatteten Händlern, Automaten etc. zur Bezahlung benutzt werden. Als Bargeldersatz liegt hier der Schwerpunkt auf der vereinfachten Abwicklung und der Schnelligkeit der Zahlung. Da es keine Autorisierung der Zahlungen gibt, können verlorene Geldkarten auch nicht gesperrt werden. Genau wie beim Bargeld sind die gespeicherten Beträge im Verlustfall zunächst verloren, eine Erstattung ist aber unter gewissen Bedingungen möglich. Ein Händler hat bei der Nutzung ein Autorisierungsentgelt zu zahlen, wofür er eine Zahlungsgarantie erhält.

Gemeinschuldner

Hierunter bezeichnet man den zahlungsunfähigen Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren stattfindet. Dieses kann über das Vermögen von juristischen Personen genauso erhoben werden wie über das Vermögen von natürlichen Personen, von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, von nichtrechtsfähigen Vereinen und über bestimmte Sondervermögen (Nachlass, Gesamtgut fortgesetzter Gütergemeinschaft, bzw. gemeinwirtschaftlich verwaltetes Gesamtgut). Im Rahmen der InsO wird der Gemeinschuldner nur noch als Schuldner bezeichnet.   

Gerichtskosten

Die berechneten Gebühren entstehen im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte in einem gerichtlichen Verfahren oder im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung erhoben.   

Gerichtsstand

Hiermit bezeichnet man in einem Zivilverfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem eine Partei im einzelnen Fall ihr Recht geltend machen kann. Unterschieden wird zwischen dem allgemeinen, dem besonderen, dem ausschließlichen und den sonstigen Gerichtsständen. Gesetzlich geregelt sind die Gerichtsstände in den §§ 12 bis 40 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Allgemeine Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz des Beklagten bestimmt. Neben den gesetzlichen Bestimmungen kann unter bestimmten Voraussetzungen die örtliche Zuständigkeit mit Gerichtsstandsvereinbarungen frei vereinbart werden.   

Gerichtsvollzieher

Ein Gerichtsvollzieher ist zuständig für Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Amtsgerichts. Grundlage für seine Tätigkeit ist der Antrag einer Partei. Als Organ der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher für alle Vollstreckungshandlungen zuständig, die nicht dem Gericht übertragen wurden (wie z. B. Pfändung, Versteigerung, Wegnahme beweglicher Sachen).

Hinweis: Fachbuch: J. H. Schröder-Kay: Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, Kommentar. 12. Auflage, 2006, R. v. Decker, Heidelberg, ISBN: 3–7685–0535–9.   

Gesamtgläubigerschaft

Diese liegt vor, wenn bei mehreren Gläubigern jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber nur einmal leisten muss. Der Schuldner kann bei dieser Konstellation nach seinem Willen und Belieben an jeden der Gläubiger seine Leistung erbringen. Die Gläubiger sind untereinander zum Ausgleich zu gleichen Teilen verpflichtet (vgl. §§ 428 ff. BGB).   

Gesamtgrundschuld

Hierunter versteht man eine einheitliche Grundschuld für eine Forderung an mehreren Grundstücken. Ursache für ihre Entstehung ist die Tatsache, dass sie so bestellt oder weil das belastete Grundstück später aufgeteilt wurde. Nicht von Bedeutung ist, ob die belasteten Grundstücke einem oder mehreren verschiedenen Eigentümern gehören. Bei der Gesamtgrundschuld haftet jedes der belasteten Grundstücke für die gesamte Forderung. Wenn der Gläubiger aus einem der Grundstücke befriedigt wird, werden auch die übrigen Grundstücke frei.   

Gesamthandsgemeinschaft

Die Gesamthandsgemeinschaft (Gemeinschaft zur gesamten Hand) ist eine Personenvereinigung, bei der das Vermögen allen Beteiligten gehört. Die einzelnen Gesamthänder sind nicht zu einem bestimmten Anteil an den einzelnen Gegenständen beteiligt. Ein einzelnes Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft kann nicht über seinen Anteil frei verfügen. Bei Willensentscheidungen müssen alle zusammen handeln.

Die klassische Form der Gesamthandsgemeinschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB- Gesellschaft), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die ungeteilte Erbengemeinschaft.   

Gesamthandvermögen

Als Gesamthandvermögen wird eine Vermögensmasse bezeichnet, die mehreren Berechtigten in einer Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zusteht und kein Berechtigter allein ganz oder teilweise darüber verfügen kann. Eine Verfügungsbefugnis besteht auch nicht hinsichtlich der eigenen Beteiligung des Berechtigten.

Gesamthandvermögen ist z. B. gegeben bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Gütergemeinschaft und der Erbengemeinschaft. Bei letzterer ist eine Ausnahme gegeben, da der einzelne Miterbe über seinen Anteil an der Erbschaft allein verfügen kann. Bei der BGB-Gesellschaft kann eine Ausnahme im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Was nicht übertragbar ist, ist auch nicht pfändbar (Ausnahme: § 859 ZPO).   

Gesamtkapitalrendite

Diese Kennzahl (Return on Investment) zeigt die Unternehmenskapitalrentabilität auf. Sie wird berechnet aus dem Jahresüberschuß zuzüglich der als Aufwand gebuchten Zinsen für das Fremdkapital, dividiert durch das gesamte von der Unternehmung eingesetzte Kapital.   

Gesamtschuld

Wenn mehrere Schuldner eine Leistung in der Form schulden, dass jeder von ihnen verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu bewirken, gleichzeitig der Gläubiger aber die Leistung nur einmal fordern kann, handelt es sich um eine Gesamtschuld. Ein Gläubiger kann in diesen Fällen bis zur Befriedigung seiner gesamten Forderung nach seiner freien Entscheidung die Leistung wahlweise von dem einen oder dem anderen Schuldner fordern. Durch die Leistung eines Schuldners wird auch der andere von seiner Schuld befreit.

Im Verhältnis untereinander sind die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet (§ 426 BGB), soweit nichts anderes bestimmt ist. Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gemeinschuldner. Den Gläubigern gegenüber haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft als Gemeinschuldner.   

Geschäftsbericht

Dieser Bericht ist die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Veröffentlichung einer Aktiengesellschaft. Er beinhaltet u. a. den Jahresabschluss, Berichte des Vorstands und Aufsichtsrats über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft. Aus dem Geschäftsbericht können neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch zahlreiche Informationen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung einer AG, die Erfolge einzelner Geschäftszweige etc. abgeleitet werden. Ein Geschäftsbericht beinhaltete früher die Komponenten Erläuterungs- und Ergänzungsbericht einer Aktiengesellschaft zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und bildete den Jahresabschluss einer AG. Nach dem Bilanzrichtliniengesetz wurde der Geschäftsbericht durch den Lagebericht und den Anhang zum Jahresabschluss ersetzt.   

Geschäftsführer bei Krise und Insolvenz

Der folgende Pflichtenkatalog muss von einem Geschäftsführer eingehalten werden, damit gegen ihn kein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz eingeleitet wird.

  • Ordnungsgemäße Buchführung

Im Falle einer späteren Insolvenz reicht u.U. bereits eine fehlerhafte Buchführung für die Strafbarkeit. Eine zivilrechtliche Haftung kann dem Geschäftsführer auch schon dann drohen, wenn im Insolvenzfall wegen unzulänglicher Buchführung Fehlbeträge dubios bleiben.

  • Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals

In diesem Fall muss der Geschäftsführer zwingend eine Gesellschafterversammlung einberufen bzw. diese schriftlich informieren. Ob ein entsprechender Verlust eingetreten ist, hat er ständig zu prüfen. Die wirtschaftliche Lage der GmbH ist laufend zu beobachten.

  • Sicherung der Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

Der Geschäftsführer hat darauf zu achten, dass die anfallenden Lohnsteuern bezahlt werden. Er haftet auch dafür, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden.

  • Ehrlichkeit gegenüber Vertragspartnern

Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er bei Vertragsverhandlungen verschweigt, dass die GmbH wegen der ihm bekannten Probleme ihre Vertragspflichten voraussichtlich nicht mehr erfüllen kann. Ist bei einer Bestellung z. B. bereits bekannt, dass die Lieferung nicht mehr bezahlt werden kann, muss er dies dem Geschäftspartner mitteilen. Ansonsten könnte dies als Betrug ausgelegt werden.

  • Überschuldungsbilanz bei Krisensymptomen

Besondere Anforderungen bestehen im Falle von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Hier wird zunächst verlangt, dass der Eintritt dieser möglichen Tatbestände geprüft wird. Überschuldung in diesem Sinne ist dabei immer dann gegeben, wenn die Verbindlichkeiten die Vermögensgegenstände übersteigen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass die GmbH aus Mangel an flüssigen Mitteln, voraussichtlich dauernd, fällige Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.

Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellungen erfolgen. Ergeben sich solche Verdachtsmomente, ist ein Insolvenzstatus, d.h. eine Überschuldungsbilanz, aufzustellen.

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn die Überschuldungsbilanz zeigt, dass Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten sind, hat der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Im hoffnungslosen Falle muss der Antrag sofort gestellt werden. Anderenfalls haftet er den Gläubigern, ggf. auch den Gesellschaftern wegen Verschleppung auf Schadenersatz.

  • Schutz der Insolvenzmasse und der Gläubiger

Besonders strenge Regeln gelten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es dürfen dann nur noch Zahlungen „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“ vorgenommen werden. Entscheidend sind hierbei die Interessen der Gläubiger.

Regelmäßig zulässig sind danach vor allem echte Leistungsaustauschgeschäfte (z. B. Bargeld gegen Ware). Untersagt sind dagegen nach Eintritt der Insolvenzreife alle Geschäfte, die die Insolvenzmasse mindern. Auch Lieferungen von Waren oder sonstige Leistungen können verbotene „Zahlungen“ sein. Im Überschuldungsstadium darf der Geschäftsführer auch keine Zahlungen mehr an Altgläubiger (z. B. Warenlieferanten) leisten, wenn dadurch die zukünftige Insolvenzmasse gemindert würde. Der Abbuchung vom Konto der überschuldeten GmbH hat der Geschäftsführer zu widersprechen. Nach Beginn der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf er auch einen Kundenscheck nicht mehr auf das debitorische Konto der GmbH einreichen.   

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Diese Gesellschaftsform gehört zur Grundform aller Personengesellschaften (§ 705 BGB). Bei der GbR schließen sich mindestens zwei Personen auf vertraglicher Basis (Gesellschaftsvertrag) zur Förderung gemeinsamer Interessen auf den verschiedensten wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gebieten zusammen.

Eine GbR kann seit Januar 2001 im eigenen Namen vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Bundesgerichtshof hat der GbR die „Rechts- und Parteifähigkeit“ zuerkannt und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt. Vor dem genannten Zeitpunkt mussten bei Rechtsstreitigkeiten alle Gesellschafter einzeln als Kläger oder Beklagte auftreten. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil z. B. Freiberufler oder bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaften häufig in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen sind.

Der formlos, also mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossene Gesellschaftsvertrag der GbR enthält mindestens:

  • Namen der Gesellschafter,
  • den gemeinsamen Zweck,
  • Pflichten der Gesellschafter,
  • Gesellschaftszweck,
  • die vereinbarten Beiträge.

In einer GbR besteht, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, die Gesamtgeschäftsführung; d.h. für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB). Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter (auch mit dem Privatvermögen) als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), so dass der Gläubiger jeden Einzelnen zur Gesamtleistung verpflichten kann.   

Gesellschaftsbezeichnungen im Ausland

Land

GmbH

Aktiengesellschaft

Belgien

S.P.R.L. (Société Privée à Responsabilité Limitée B.V.B.A. (Besloten Vennootschap met beperkte Aansprakelijkheid)

S.A. (Société Anonyme) N.V. (Naamloze Vennootschap)

Dänemark

Aps (Anpartsselskab)

A/S (Aktieselskab)

Finnland

Oy (Osakeyhtiö)

Oyj (Julkinen Osakeyhtiö)

Frankreich

SARL (Société à responsabilité limitée)

S.A.(Société Anonyme) SAS (Société par action simplifiée)

Griechenland

E.P.E. (Etairia Periorismenis Efthinis)

A.E. (Anonymos Etairia)

Großbritannien

Ltd. (Private Limited Company)

PLC (Public Limited Company)

Irland

Ltd. (Private Limited Company)

PLC (Public Limited Company)

Italien

S.r.l. (Societá a responsabilitá limitata)

S.p.A. (Societá per azioni)

Luxemburg

SARL (Société responsabilité limitée)

S.A. (Société Anonyme)

Niederlande

B.V. (Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid)

N.V. (Naamloze Vennootschap)

Norwegen

AS (Privat aksjeselskap)

ASA (Allment aksjeselskap)

Österreich

Ges.m.b.H. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

AG (Aktiengesellschaft)

Portugal

Lda. (Sociedade por Quotas)

S.A. (Sociedade Anónima)

Schweden

 

AB (Aktiebolag)

Schweiz

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

AG (Aktiengesellschaft)

Spanien

SRL (Sociedad de Responsabilidad Limitada)

S.A. (Sociedad Anónima)

   

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Das ab dem 1. Mai 2000 in Deutschland gültige Gesetz hat das Ziel, die Durchsetzung fälliger Forderungen zu erleichtern. Gedacht wurde bei der Gestaltung insbesondere an kleinere und mittlere Unternehmen. Bisher nicht bestehende Vorteile ergeben sich auch für das Baugewerbe.

Die wichtigsten Details:

  • Erhöhung des Verzugszinssatzes auf 5 Prozentpunkte über dem sog. Basiszinssatz.
  • Verzugseintritt innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung – ohne eine zuvor erfolgte Mahnung.
  • Recht auf Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen und angefertigte und angelieferte Materialien.
  • Verweigerungsrecht des Auftraggebers nur bei wesentlichen Mängeln.
  • Wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine „Fertigstellungsbescheinigung“ erteilt wird, steht diese einer Abnahme gleich. Die Bescheinigung muss beinhalten, dass das Werk erstellt und frei von Mängeln ist.
  • Auch Nebenforderungen (wie Zinsen) werden in den Katalog von Verpflichtungen aufgenommen, die der Auftraggeber im Hinblick auf Sicherheitsleistung zu erfüllen hat.

Durch die Schuldrechtsreform mit Wirkung von Januar 2002 gelten andere Zinssätze beim Verzug. Sie betragen 8% über Basiszinssatz bei gewerblichen und 5% bei privaten Kunden.   

Gewährleistung

Hiermit werden Rechtsfolgen und Ansprüche bestimmt, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Objekt geliefert hat. Dies gilt auch beim Werkvertrag für Mängel des hergestellten Werks. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistung seit Januar 2002 zwei Jahre. Bei einem Privatverkauf kann sie ausgeschlossen werden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann die Gewährleistung für gebrauchte Waren gemäß § 475 Abs. 2 BGB einzelvertraglich oder in den AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Bei Neuwaren ist eine Verkürzung nicht möglich.   

Gewerberegister

Wenn ein gewerblicher Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann er im Gewerberegister gemeldet sein. Einsicht in das Register wird jedoch nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist bei der Durchsetzung einer Forderung gegeben und sollte im Antrag deutlich artikuliert werden.   

Gläubiger

Ein Gläubiger (Kreditor) ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses (§ 241 BGB) derjenige, dem ein Anspruch (z. B. auf Zahlung des Kaufpreises) gegen den Schuldner zusteht. Bei Kaufverträgen ist ein Lieferant im Hinblick auf den Kaufpreis Gläubiger des Käufers. Was die Lieferung der Ware oder Erstellung einer Dienstleistung angeht, ist er Schuldner gegenüber dem Kunden.   

Gläubigeranfechtung

Diese gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, gegen den Schuldner außerhalb eines Insolvenzverfahrens auch dann die Zwangsvollstreckung zu betreiben, wenn dieser in anfechtbarer Weise Vermögensgegenstände veräußert hat. Das Anfechtungsgesetz (AnfG) gibt einem Gläubiger die Möglichkeit, bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten, z. B. weil sie ohne Gegenforderung oder mit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurden. Die Anfechtung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist in §§ 129 ff. InsO geregelt.   

Gläubigerausschuss

Nach § 67 InsO kann das Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. In diesem sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Der Gläubigerausschuss ist ein fakultatives „Organ“ der Gläubigerschaft zur Unterstützung und Kontrolle des Insolvenzverwalters. Gläubigerausschüsse werden nur relativ selten eingesetzt. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses empfiehlt sich besonders für größere Insolvenzverfahren.   

Gläubigerautonomie

Hierunter wird nach der Insolvenzordnung verstanden, dass die Gläubiger die Entscheidung über ein Fortbestehen des Insolvenzunternehmens treffen und insofern Vorrang vor dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Unternehmenseigentümer haben.   

Gläubigerbegünstigung

Strafbar macht sich, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihm dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern eine Begünstigung gewährt. Auch der Versuch ist strafbar (vgl. § 283c StGB).   

Gläubigergefährdung

Hierunter wird eine Täuschung über die Kreditwürdigkeit des Schuldners verstanden. Sie verpflichtet nach § 826 BGB zum Schadensersatz.   

Gläubigergruppen

Nach § 222, Abs. 2 InsO ist im Insolvenzverfahren zwischen absonderungsberechtigten Gläubigern, falls durch den Insolvenzplan in ihre Rechte eingegriffen wird, und nicht nachrangigen Gläubigern zu unterscheiden. Nachrangige Gläubiger sind ebenfalls separat zu erfassen, falls ihre Forderungen nicht als erlassen gelten sollen. Die Bildung von weiteren Untergruppen innerhalb der Gruppen ist möglich. Eine sachgerechte Angrenzung ist hierbei Voraussetzung. Für Arbeitnehmer soll eine zusätzliche Gruppe gebildet werden, wenn sie als Gläubiger größere Forderungen besitzen. Eine separate Gruppe kann ebenfalls für Kleingläubiger geschaffen werden.   

Gläubigerschutz

Für die Sicherung der Rückzahlung und Verzinsung der von den Gläubigern gewährten Kredite enthält das deutsche Recht verschiedene sog. Gläubigerschutzvorschriften innerhalb und außerhalb des Bilanzrechts. Das deutsche Bilanzrecht ist geprägt vom Grundsatz der Vorsicht und daraus abgeleiteten Prinzipien, wie z. B. dem Realisationsprinzip und dem Imparitätsprinzip, die den Ausweis und die Ausschüttung unrealisierter Gewinne an die Anteilseigner verhindern sollen, um die Schuldentilgung und –verzinsung sicherzustellen. Darüber hinaus bestehen spezifische Ausschüttungssperren und Regelungen zur Gewinnverwendung. Im Falle der Liquidation und in der Insolvenz stehen den Gläubigern vorrangig bestimmte Rechte zu. Die Gläubigerschutzvorschriften umfassen auch Strafvorschriften, die zum Teil innerhalb des Handelsrechts (z. B. §§ 396 ff. AktG) als auch im Strafgesetzbuch (§§ 283 und 289 StGB) geregelt sind. Schuldrechtliche Vereinbarungen für den Gläubigerschutz sind durch Kreditsicherheiten, wie z. B. Bürgschaften oder Grundschulden möglich.   

Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung wird (§§ 74, 75 InsO) vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme hieran sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies 

  • vom Insolvenzverwalter
  • vom Gläubigerausschuss
  • von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
  • von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen, beantragt wird.

Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.   

Gläubigerverzeichnis

Der Insolvenzverwalter hat nach § 152 InsO ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.

In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen. Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.   

Gläubigerverzug

Wenn ein Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt, liegt ein Gläubigerverzug vor. Er gerät allerdings nur dann in Verzug, wenn ihm die geschuldete Leistung tatsächlich ordnungsgemäß angeboten wird. Für den Gläubiger ist dies mit negativen Folgen verbunden. Der Schuldner hat für die Zeit des Gläubigerverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine Verpflichtung zur Leistung bleibt allerdings für den Schuldner trotz Verzugs des Gläubigers bestehen. (vgl. §§ 293 ff. BGB).   

Glattstellung

Beim Termingeschäft spricht man hiervon, wenn ein eingegangener Kontrakt durch ein entsprechendes Gegengeschäft zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen wird. Ein verkaufter Kontrakt wird z. B. durch den späteren Rückkauf glattgestellt.   

Global Policy

Internationale Unternehmen haben einen Bedarf nach maßgeschneiderten Lösungen im Kreditmanagement und der Forderungsabsicherung, um Gruppen-Zielsetzungen zu verwirklichen. Hierzu gehört auch vorrangig die Einbindung der Bedürfnisse der Tochtergesellschaften im Ausland. Kreditversicherer – wie z. B. Atradius – bieten als Problemlösung eine Global Policy an. Durch eine Gruppen-Rahmenvereinbarung wird eine Einheitlichkeit bei der Bearbeitung der Kreditversicherung erzielt. Die Verträge der Tochtergesellschaften können in der lokalen Sprache und Währung geführt werden.   

Globalzession

Zur Sicherung von Krediten kann sich ein Kreditinstitut Forderungen, die der Bankkunde gegenüber seinen Abnehmern hat, abtreten lassen. Um eine Globalzession handelt es sich dann, wenn sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Hierbei kann es zu einer Kollision mit verlängerten Eigentumsvorbehaltsrechten der Lieferanten des Bankkunden kommen. Grundsätzlich gehen die Eigentumsvorbehaltsrechte vor.   

Going concern Prinzip

Es handelt sich bei diesem Begriff um einen Bewertungsgrundsatz bei der Bilanzierung. Er besagt, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden von einer Weiterführung der Unternehmensaktivitäten auszugehen ist. Es besteht hierbei ein wesentlicher Unterschied zu einer angenommenen Liquidation oder Veräußerung. Das genannte Prinzip berücksichtigt die für das Unternehmen geltenden Nutzungspotentiale der Vermögensgegenstände, die erfahrungsgemäß einen deutlich höheren Wert einnehmen als bei einer Unternehmensliquidation. Going concern ist solange anzuwenden bis nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen: ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich z. B. eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung, kann die going-concern Prämisse nicht weiter angewendet werden, Aktiva und Passiva sind in diesem Fall nach Liquidationswerten in der Bilanz anzusetzen.

Unter der Bezeichnung „going concern“ fallen u.a. auch Unternehmen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter fortgeführt werden zur Erreichung einer Reorganisation und Sanierung. Hierdurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das Unternehmen und mit ihm auch das Anlagevermögen am bisherigen Standort verbleiben, was für die Bewertung von entscheidender Bedeutung ist.   

Goldene Bankregel

Grundsatz für die Liquiditätspolitik von Unternehmen und Geldinstituten, nach der die Fälligkeiten der ausgeliehenen Gelder jenen der ihr zur Verfügung gestellten Mittel entsprechen.

Grundbuch

Eintragungen im Grundbuch sind u. a. für die Sicherung von Forderungen von Bedeutung.

Zum Inhalt gehören Eintragungen über den Eigentümer des Grundstücks Lage, Größe und Belastungen. Geführt wird es vom Grundbuchamt beim ->Amtsgericht. Jedes private Grundstück hat dort ein eigenständiges Grundbuchblatt. Für die Einsicht in das Grundbuch ist ein „berechtigtes Interesse“ nötig. Es gibt folgende Abteilungen im Grundbuch:

  • In Abteilung I werden der Eigentümer sowie der Grund und das Datum der Auflassung aufgeführt. Auflassung ist die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums.
  • Abteilung II beinhaltet Eintragungen über Lasten und Beschränkungen des Grundstücks wie Vorkaufsrechte, Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch und auch Zwangsversteigerungsvermerke.
  • Abteilung III enthält Grundpfandrechte, d. h. Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

Alle Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge des Antragseingangs beim Grundbuchamt und erhalten daraufhin eine Rangstelle. Diese ist ausschlaggebend für den Wert und die Sicherheit eines Rechtes. Beispiel: Im Falle einer Zwangsvollstreckung werden die Hypothekenforderungen mit höherem Rang zuerst befriedigt. Ein Pfandrecht, das an 1. Stelle eingetragen ist, bedeutet für den Gläubiger eine bessere Absicherung als eines an 2. oder späterer Stelle.   

Gründerhaftung

Diese spezielle Form der Haftung besteht bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Gründungsablaufs verpflichtet das Aktienrecht die an einer Gründung beteiligten Personen zu sorgfältiger Gewissenhaftigkeit. Bei Pflichtverletzung haften diese der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gründer sind nach § 46 Abs. 1 Aktiengesetz insbesondere verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zum Zweck der Gründung gemachten Angaben (z. B. über die Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter Beiträge).   

Grundpfandrechte

Als Grundpfandrechte kennt das BGB die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld.

Es sind Belastungen (dingliche Rechte), die zur Sicherung einer Forderung auf einem Grundstück ruhen, bzw. in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen werden. Sie gehören im Kreditwesen zu den verbreiteten und gebräuchlichen Sicherungsmitteln vor allem für Kreditzahlungen der Banken und Sparkassen.   

Grundschuld

Als Pfandrecht an einem Grundstück ist die Grundschuld in der Praxis ein übliches Sicherungsmittel neben der Hypothek. Im Gegensatz zu dieser ist die Grundschuld allerdings nicht akzessorisch, sondern abstrakt, d.h. nicht vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig. Sie ist die Belastung eines Grundstücks in der Form, dass an den Berechtigten eine bestimmte Geldforderung zu zahlen ist. Es haftet mithin das Grundstück und nicht dessen Eigentümer. Die Grundschuld kommt durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch zustande (vgl. auch § 29 Grundbuchordnung, GBO).

Hinweis: Fachbuch: Heinz Gaberdiel: Kreditsicherung durch Grundschulden. 7., Aufl., 2004, Deutscher Sparkassenverlag, Stuttgart, ISBN: 3-09-301440-9.   

Grundschuldbrief

Dieser wird über die Grundschuld erteilt, falls die Beteiligten nicht den Ausschluss der Erteilung vereinbaren. Die Briefgrundschuld wird durch Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger über die Entstehung der Grundschuld, durch Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch und durch die Übergabe des Grundschuldbriefs begründet. Der Brief dient zum Nachweis der Gläubigerstellung und erleichtert die Übertragung der Grundschuld, da er diese von der Eintragung ins Grundbuch unabhängig macht (vgl. § 155 BGB).   

Guter Glaube

Dieser ist in vielen Fällen abweichend von der wirklichen Rechtslage geschützt; wie z. B. beim gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen von einem Nichteigentümer (§ 932 BGB). Nicht in gutem Glauben ist in diesem Fall der Erwerber, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.   

Gutgläubiger Erwerb

Hierunter versteht man den Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache oder an einem Recht an einem Grundstück von einem Nichtberechtigten, also von jemandem, der selber nicht Rechtsinhaber ist. Im Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, wenn er im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig, also nicht im bösen Glauben war. Bösgläubig ist er, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen ist oder sonst abhanden gekommen war (§§ 932, 935 BGB).   



   Seite: drucken  |  weiterempfehlen  |  verlinken Bookmark and Share
 
Forderungsmanagement
Erfolg realisieren,
Liquidität schaffen.


Wir helfen, Forderungen zu realisieren und finanziellen Spielraum zu erweitern
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Beratungstermin vereinbaren


Aktuelle Themen im Bereich
"Forderungsmanagement"



Mahnung   Inkasso
Betrugsprävention
Rating   Kreditversicherung
Factoring   Faule Kredite
 
  Kontakt | | Disclaimer | Datenschutz | Downloads | Sitemap    
       
  © 2011 Creditreform Flensburg Hanisch KG | Lise-Meitner-Str. 1 | D-24941 Flensburg
Tel.: +49 461 50304-0 | Fax: +49 461 50304-43 | E-Mail: info@flensburg.creditreform.de