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Lexikon Forderungsmanagement

B2B Business to Business

Hiermit wird die geschäftliche Verbindung von zwei Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr (e-Commerce) verstanden. Analysten prognostizieren diesem Bereich wachsende Umsätze in den nächsten Jahren. Es sollen neue Märkte mit Kosteneinsparungen für die beteiligten Unternehmen generiert werden. Das Umsatzvolumen betrug 2005 weltweit über 5 Billionen US-Dollar. Chancen liegen nicht nur im Vertrieb, sondern auch in der Schaffung von Handelsplattformen, auf denen Zulieferer miteinander konkurrieren können. Hierdurch wird die Transparenz gefördert.     

B2C Business to Consumer

Hierunter versteht man die geschäftliche Verbindung im E-Commerce-Sektor von Unternehmen und privaten Haushalten. Es handelt sich um den Einzelhandel via Internet. Die Shop-Betreiber versprechen sich über diesen weltweit erreichbaren Vertriebsweg Zugang zu neuen Märkten und eine Optimierung des Vertriebs. Erwartet werden auch Kosten- und Personaleinsparungen.     

Balance Sheet Protection Program (Bilanzschutzkonzept)

Bei diesem Konzept konzentriert sich die Orientierung des Risk Managements bzw. der Risikofinanzierung an der Bilanz bzw. an den finanziellen Folgen auf das Unternehmen. Hierzu gehören auch ART (Alternative Risk Transfer) Lösungen, die den Bilanzschutz eines Unternehmens berücksichtigen.     

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)

Dies ist die Bank der Zentralbanken mit Sitz in Basel. Die BIZ fördert die Zusammenarbeit der Zentralbanken sowie im Rahmen ihres Basler Ausschusses für Bankenaufsicht die Vereinheitlichung der Bankenregulation, z. B. mit Empfehlungen zu Eigenmittelunterlegung, Risikomanagement oder derivativen Instrumenten.     

Bankauskünfte

Bankauskünfte gehören zu den wichtigen Informationsquellen zur Beurteilung der Bonität von Kunden. Sie können von Lieferanten oder sonstigen Gläubigern bei berechtigtem Interesse mittels der eigenen Hausbank angefordert werden.

Folgender Hintergrund ist zu beachten:

Ein Kreditinstitut ist berechtigt, über Geschäftskunden (juristische Personen und Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind) Bankauskünfte zu erteilen, sofern ihm keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Wenn ein Kunde ausdrücklich gebeten hat, keine Informationen weiterzugeben, muss sich das Institut daran halten, Bankauskünfte über Privatkunden (alle sonstigen Personen und Vereinigungen) erteilt die Bank nur dann, wenn diese allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.

Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige einem Kreditinstitut anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahme werden nicht gemacht.

Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden.     

Bankgarantien

Die Bankgarantie bedeutet eine selbstständige Verpflichtung der garantierenden Bank oder Sparkasse, die losgelöst vom Grundgeschäft – z. B. durch Warenlieferungen des Exporteurs an den Importeur – ist. Infolge ihrer Abstraktheit unterscheidet sich die Bankgarantie von einer Bürgschaft, die akzessorisch ist. Bei der Bankgarantie ist die Bank verpflichtet, auf erstes Verlangen des Garantiebegünstigten zu zahlen. In der Praxis ist es üblich, dass sich die garantierende Bank das Rückgriffsrecht auf den Garantieauftraggeber für den Fall vorbehält, dass der Garantiebegünstigte die Garantie in Anspruch nimmt.     

Bankgeheimnis

Diese Schutzbestimmung für die Kunden von Kreditinstituten ist im Kreditwesenrecht geregelt. Geschützt sind durch das Bankgeheimnis Tatsachen, die in diesen Instituten tätigen Personen oder Organmitgliedern aufgrund ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kunden zugänglich gemacht wurden. Auch behördliche Organe, denen aufgrund ihrer dienstrechtlichen Tätigkeit solche Tatsachen bekannt werden, unterliegen dem Bankgeheimnis. Verletzungen des Bankgeheimnisses werden gerichtlich geahndet.

Die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses entfällt im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden und wenn der Kunde ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung erteilt.    

Bankrott

Diese Bezeichnung wird i.d.R. für eine betrügerische Form der Insolvenz verwendet, wenn der Schuldner zum Beispiel Insolvenzmasse beiseite schafft, Bilanzen „schönt“ oder mit dubiosen Machenschaften den Anteil der Gläubiger schmälert. Die Freiheitsstrafe hierfür beträgt bis zu fünf Jahre. Wenn der Schuldner aus reiner Gewinnsucht wissentlich andere in wirtschaftliche Not bringt, kann diese bis auf zehn Jahre erhöht werden.    

Bargebot

Hierunter versteht man den Teil des Gebotes bei einer Zwangsversteigerung, der bei Erteilung des Zuschlags zu zahlen ist. Nicht enthalten sind darin die zu übernehmenden Rechte und Lasten, wie z. B. ein an 1. Rangstelle eingetragenes Erbbaurecht. Notwegerechte und Überbaurechte sind bestehenbleibende Rechte. Belastungen, die im Falles des Zuschlags außerhalb des Bargebots liegen, entfallen. Vom Bargebot nicht abgedeckt sind die Grunderwerbsteuer, die Gebühren für die Erteilung des Zuschlags und für die Umschreibung im Grundbuch. Das Bargebot bedeutet nicht, dass ein Bieter den Preis bar während des Versteigerungstermins zahlen muss. Sofort verlangt werden kann aber eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des Bargebots.    

Barter-Geschäfte

Dies ist eine spezielle Form der Gegengeschäfte. Nähere Informationen unter Gegengeschäft.

Barzahlung

Während im Einzelhandel diese Zahlungsform noch weitgehend üblich ist, wird sie in anderen Wirtschaftszweigen kaum praktiziert.

Für Bargeld besteht ein gesetzlicher Annahmezwang des Gläubigers bei der Schuldenbegleichung. Dies bedeutet, dass Noten und Münzen vom Gläubiger zur Begleichung von Schulden angenommen werden müssen.    

Basel II

Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Basel II ist die Reaktion auf die Kritik an der ursprünglichen Basler Eigenkapitalverordnung von 1988 (Basel I). Die wesentlichen Ziele bestehen in der Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Banken und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sowohl für die Kreditvergabe als auch für den Kredithandel.

Basel II besteht aus drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen:

  • Mindesteigenkapitalanforderungen, bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess und erweiterte Offenlegung.
  • Die Eigenmittelunterlegung erfolgt gemäß den Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken. Das Kreditrisiko wird anhand eines internen oder externen Ratings bestimmt.
  • Der bankaufsichtliche Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process, SRP) fordert die Etablierung adäquater Risikomanagementsysteme. Zum Mittelpunkt der dritten Säule gehört die Stärkung der Marktdisziplin durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen Rechnungslegung der Banken (z. B. im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten).    

Basiszinssatz

Seit 1. Januar 1999 sind die geldpolitischen Befugnisse von der Deutschen Bundesbank auf das Europäische System der Zentralbanken übergegangen. Damit existiert der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nicht mehr.

Der Gesetzgeber hat durch den Basiszinssatz jedoch eine Ersatzregelung getroffen, die dann gilt, wenn in Vorschriften des Bundesrechts sowie in Verträgen und Vollstreckungstiteln die Verzinsung durch Bezugnahme auf den Diskontsatz bestimmt ist.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt.

Der Basiszinssatz ist seit der Gültigkeit des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen wichtige Bezugsgröße für die Bestimmung des Verzugszinses nach Eintritt des Verzuges.    

Bauhandwerkersicherungshypothek

Diese spezielle Form der Absicherung dient der Sicherung eines im Bauwesen tätigen Unternehmens für seine Geldforderungen aufgrund eines Werkvertrages. Es ist als Ausgleich gedacht für seine Vorausleistungen. Der Unternehmer kann von dem Bauherrn eine Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen. Als Voraussetzung gilt eine werkvertragliche Beziehung mit dem Auftraggeber. Die Forderungen müssen wirksam begründet sein. Die Eintragung der Hypothek bedarf der Einwilligung des Verpflichteten, die auch gerichtlich erstritten werden kann. In Betracht kommt auch die Eintragung einer Vormerkung auf Eintragung im Wege einer einstweiligen Verfügung. Hierdurch kann die Rangstelle im Grundbuch gesichert werden (vgl. § 648 BGB). Ersatzweise kann sich der Unternehmer vom Bauherrn (Besteller) auch eine Garantie von einem Kreditinstitut oder evtl. einem Kreditversicherer geben lassen (vgl. § 648a BGB).    

Beitragsberechnung in der Kreditversicherung

Je nach vertraglicher Vereinbarung melden die Versicherungsnehmer (VN) zur Prämienberechnung ihre versicherten Salden gemäß OP-Liste (Saldenvertrag) bzw. Ihren versicherten Umsatz (Umsatzvertrag) dem Kreditversicherer.

Beim Saldenvertrag nennt der VN mittels seiner Saldenliste die offenen Posten für jeden seiner versicherten Kunden, i.d.R. zum Ultimo eines jeden Monats. Zusätzlich meldet er bei bestehender Pauschalversicherung die offenen Posten der unbenannten Kunden in einer Summe. Die Prämie errechnet sich aus der Summe der gesamten offenen Posten und einem individuell kalkulierten Saldenprämiensatz.

Beim Umsatzvertrag informiert der VN seinen Versicherer über seine versicherten Umsätze zum Monatsende, i.d.R. nach Inlands- und Auslandsumsätzen getrennt.

Auf die Prämie wird zusätzlich Versicherungssteuer erhoben. Für die ständige Bonitätsüberwachung der benannten Kunden werden Prüfungsgebühren (zzgl. MwSt.) berechnet.    

Beitreibung

Hierunter wird die Zwangsvollstreckung von Ansprüchen der öffentlichen Verwaltung, die auf Geldleistung (insbesondere Steuern, Gebühren, Beiträge) gerichtet sind, verstanden. Gesetzliche Grundlage bildet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27.04.1953.

Hinweis: Fachbuch: Gerhard Sadler: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz. Kommentar anhand der Rechtsprechung. 6., neu bearb. Auflage, 2006, C.F. Müller Verlag, Heidelberg,  ISBN: 3-8114-4354-2.    

Belegloses Zahlscheinüberweisungs-Verfahren (BZÜ)

Mit der Einführung des „Beleglosen Zahlscheinüberweisungs-Verfahrens (BZÜ)“ Anfang der 90er Jahre wurde von den Kreditinstituten das Überweisungsverfahren um die Möglichkeit einer Verwendungszweckprüfung ausgedehnt.

Vom sonst üblichen Zahlschein unterscheidet sich ein BZÜ-Zahlschein durch seine verkürzte Verwendungszweckzeile (im Zahlschein: „Kunden- bzw. Rechnungsnummer“). Der Verwendungszweck besteht aus 12 Ziffern zuzüglich einer Prüfziffer, die nach einem einheitlichen Verfahren ermittelt wird. Der Zahlungsempfänger erzeugt aus den bei ihm gespeicherten Kundendaten einen 12-ziffrigen Verwendungszweck. Hierdurch kann er seine „Offene-Posten-Liste“ dann beim Zahlungseingang automatisch abgleichen. Das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen rechnet bereits die Prüfziffer nach zur Überprüfung von möglichen Erfassungsfehlern. Der Textschlüssel 17 sorgt bei der Bank des Zahlungsempfängers dafür, dass alle derartigen Überweisungseingänge in eine BZÜ-Datei ausgesteuert werden, die dem Unternehmen dann elektronisch übermittelt und von diesem sodann in sein Buchhaltungssystem eingespielt wird. Die Aussteuerung der BZÜ-Überweisungseingänge bei der Bank des Zahlungsempfängers hat außerdem den Vorteil, dass diese Eingänge nur noch als Sammelbuchung auf dem Kontoauszug erscheinen.    

Benannte Versicherung

Zur Erlangung des Versicherungsschutzes müssen vom Versicherungsnehmer die Kunden, deren Außenstände zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit die Höhe der -Anbietungs-\ Antragsgrenze übersteigen, namentlich beim Kreditversicherer zur Bonitätsprüfung benannt werden. Die Meldung kann online, telefonisch oder per schriftlichem Einschlussantrag erfolgen. Der Versicherungsnehmer beantragt ein Kreditlimit meist in Höhe seiner erwarteten maximalen Außenstände gegenüber dem jeweiligen Kunden.

Der Kreditversicherer hat drei Möglichkeiten der Entscheidung:

  1. Uneingeschränkter Deckungsschutz in der beantragten Kredithöhe,
  2. Einschränkende Entscheidung in Bezug auf die Kredithöhe, die Selbstbeteiligung oder das Kreditziel, bzw. anderweitige Auflagen (wie z. B. zu vereinbarende Sicherheiten),
  3. Nichtzeichnung eines Kreditlimits aufgrund gravierender negativer Bonitätsindikatoren.

Die Mitteilung erfolgt jeweils in einem Dokument für jeden Kunden, das im Versicherungsfall die Haftungsverpflichtung des Versicherers erklärt. Für die Bonitätsprüfung zahlt der Versicherungsnehmer pro Kunde und Versicherungsjahr eine Prüfungsgebühr.     

Benchmarking

Hierunter versteht man das systematische Vergleichen und Lernen von anderen Unternehmen oder Unternehmensbereichen (Filialen, Tochtergesellschaften, Vertriebsbereichen) mit dem Ziel, durch die Adaption so genannter Best Practices zu einer Verbesserung der eigenen Leistungen zu gelangen. Dies ist auch im Forderungsmanagement von Relevanz. Wesentliche Elemente des Benchmarkings: Systematischer Leistungsvergleich auf Basis objektiver Kriterien (wie z. B. DSO-Werte, Anteil Abbuchungen oder unpünktlicher Zahler); Beurteilung der Stärken und Schwächen, gemessen an einem Benchmark, der sich als Referenzwert aus dem Leistungsvergleich ergibt; Identifikation der Best Practices, die Ursache für die Leistungsunterschiede sind sowie Formulierung von Zielen und Maßnahmen und deren Realisierung, um eine nachweisbare Leistungssteigerung zu erreichen. Der Vergleich mit Werten anderer Unternehmen einer Branche ist gegenwärtig noch unvollkommen, da die ausreichende Datenerfassung noch Probleme zeigt.    

Beri-Index

Dieser Index dient zur Beurteilung von Länderrisiken bei Exportgeschäften. Er besteht aus drei Teilrisikoindikatoren: Operations Risk-Index ORI (Geschäftsklima), Political Risk-Index (PRI) (politische Risiken) und R-Index (Rückzahlungsindex).    

Berichtstermin

Bei einem Insolvenzverfahren hat im Berichtstermin der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Gründe, die zur Insolvenz geführt haben, zu berichten. Er hat die Möglichkeiten einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger zu erläutern sowie unternehmenserhaltender Maßnahmen (Sanierung), ggf. Grundlagen eines Insolvenzplanes sowie die Folgen der jeweiligen Maßnahmen für die Ansprüche der Gläubiger. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme haben hierbei Schuldner, Gläubigerausschuss, Betriebsrat und Sprecherausschuss der leitenden Angestellten – im Einzelfall auch die amtlichen Berufsvertretungen der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft. Die Gläubigerversammlung entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen und kann den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragen.    

Berner Union

Dies ist die Bezeichnung für die Internationale Vereinigung der Exportkreditversicherer, die das Kreditversicherungsgeschäft im Auftrag eines Staates und mit dessen Risikoübernahme betreiben. Zum Aufgabenfeld gehört u.a. die länderübergreifende Abstimmung über die zu deckenden Risiken, insbesondere die versicherbaren Zahlungsbedingungen.    

Berufung

Es handelt sich hierbei um ein Rechtsmittel, das sich im Zivilverfahren gegen Endurteile der ersten Instanz richtet. Im Berufungsverfahren findet – anders als im Revisionsverfahren – eine erneute Tatsachen- und Rechtsprüfung statt. Es können neue Beweise und Tatsachen in den Prozess eingeführt werden. Die Berufungsfrist beträgt im Zivilverfahren einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Erfolgt in Ausnahmefällen keine Zustellung, etwa aufgrund eines Versehens, endet die Frist erst fünf Monate nach der Verkündung des Urteils. Eine Berufung ist im Zivilverfahren nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,– Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.    

Bestätigungsschreiben

Ein Bestätigungsschreiben dient der nachträglichen Dokumentation von Vereinbarungen (auch im Bereich des Forderungsmanagements, wie z. B. bezüglich der Zahlungskonditionen), die zuvor nur mündlich oder telegrafisch getroffen worden sind. Wiedergegeben werden sollte der wesentliche Inhalt der mündlichen Verhandlungen, wobei aber auch Ergänzungen möglich sind. Wenn ein Empfänger den Inhalt eines Bestätigungsschreibens nicht gelten lassen will, muss er sofort widersprechen. Um auf etwaige Änderungen entsprechend zu reagieren, sollte daher das Schreiben eingehend geprüft werden.    

Bestellerkredit

Bei einem Bestellerkredit ist entweder die Hausbank des Importeurs, eine staatliche Stelle im Land des Importeurs oder der ausländische Abnehmer direkter Kreditnehmer der Bank des Exporteurs. Der Exporteur erhält unmittelbar nach ordnungsgemäßer Lieferung bzw. Leistung seinen Zahlungsanspruch ausbezahlt, schont somit die eigene Liquidität und entlastet gleichzeitig seine Bilanz. Die Finanzierungsverhandlungen führt maßgeblich meist die Bank des Exporteurs.    

Betriebsaufspaltung

Mit diesem Begriff wird die Trennung eines Gewerbebetriebs in zwei Unternehmungen bezeichnet. Hierbei überläßt ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung. Diese sachliche Verflechtung wird ergänzt durch eine personelle Verbindung. Eine Person oder eine Personengruppe beherrschen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen mit der Möglichkeit, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen.

Es bestehen verschiedene Formen der Betriebsaufspaltung. Aufteilungen kommen in der Praxis vor allem wie folgt vor:

  • Besitz- und Betriebsgesellschaft
  • Produktions- und Vertriebsgesellschaft
  • „Echte Betriebsaufspaltung“ durch Aufteilung eines bislang einheitlichen Unternehmens in zwei rechtlich selbständige

Zu den wesentlichen Gründen für eine Betriebsaufspaltung gehören neben außersteuerlichen Aspekten, wie z. B. die Haftungsbegrenzung für die das Risiko tragende Betriebsgesellschaft, besonders die Verlagerung des Vermögens auf eine Personengesellschaft.

Bei der Bewertung von Forderungsrisiken können die Gegebenheiten der Betriebsaufspaltung von Bedeutung sein.    

Betriebsübergang

Wenn ein Dritter die wesentlichen Teile eines Betriebes, insbesondere Anlagen, Betriebsgrundstück, die Geschäftsbeziehungen und das Know-how eines Unternehmens übernimmt, spricht man von einem Betriebsübergang. Bei diesem gehen kraft Gesetzes, – ohne dass es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Ursprungsbetrieb und Übernehmer bedarf – u.a. die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer des Ursprungsbetriebes auf den Übernehmer über. Der Übergang erfolgt zu dem Stichtag, an dem der Übernehmer die betriebliche Leitungsmacht übernimmt. Kündigungen wegen eines geplanten Betriebsüberganges sind unwirksam. § 613 a BGB gilt auch in der Insolvenz. Hierdurch ist dem Verwalter die Erhaltung von Betrieben und Arbeitsplätzen, erschwert, da potentielle Übernahmeinteressenten die Haftungsrisiken aus § 613 a BGB scheuen. Oft müssen daher erhaltenswerte Betriebe liquidiert werden.    

Betrug

Der durch Besteller einer Ware oder Nutzer von Dienstleistungen verursachte Betrug gehört zu den großen Risiken eines Lieferanten. Das in § 263 StGB geregelte Delikt zählt zu den Vermögensdelikten. Unter folgenden Umständen ist ein Betrug gegeben: Eine Täuschung über Tatsachen – z. B. ausreichende ? Bonität und Zahlungsfähigkeit – muss zu einem Irrtum des Opfers führen, dieser Irrtum muss eine Vermögensverfügung auslösen, die wiederum einen Vermögensschaden (finanzieller Verlust durch Nichtzahlung) entstehen lässt. Ein Betrugsversuch ist bereits strafbar. Die Täuschung ist sowohl durch positives Tun als auch durch ein Unterlassen möglich. Durch die Täuschungshandlung muss ein Irrtum in Gang gesetzt werden. Es wird eine der Wirklichkeit widersprechende Vorstellung über Tatsachen erzeugt.

Die Vermögensverfügung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wodurch sich der Schaden erstmals nach außen manifestiert und der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden hergestellt werden kann.

Es gehört dazu jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auf sein eigenes oder auf fremdes Vermögen auswirkt. Die Vermögensverfügung muss kausal auf dem Irrtum beruhen, d.h. es muss infolge des Irrtums zur Vermögensverfügung gekommen sein.

Durch die Vermögensverfügung muss unmittelbar ein Vermögensschaden entstanden sein. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen (z. B. Geld, Eigentum) nach der Vermögensverfügung geringer ist als davor.    

Betrügerischer Bankrott

Dies ist eine Form der Insolvenz mit besonders großer krimineller Energie. Man spricht von betrügerischem Bankrott, wenn der Schuldner aus reiner Gewinnsucht wissentlich Privatpersonen und Firmen in wirtschaftliche Not bringt. Bestraft wird dies mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.    

BIC (Bank Identifer Code)

Der sogenannten BIC (Bank Identifier Code) ist eine eindeutige Kennung, die jeder Teilnehmer bei SWIFT hat. Der Code hat 8 oder 11 Stellen und ist wie folgt aufgebaut:

  • bank code: 4 Stellen Alphazeichen frei gewählt (Bundesbank z. B. MARK)
  • country code: 2 Stellen Alphazeichen, ISO-Code des Landes (in Deutschland also DE)
  • location code: 2 Stellen alphanumerisch zur Ortsangabe (z. B. FF für Frankfurt)
  • branch code: wahlweise 3 Stellen alphanumerisch zur Bezeichnung von Filialen

Infolge seiner Eindeutigkeit wird ein SWIFT-BIC im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr wie eine Art internationale Bankleitzahl verwendet.    

Bilanzanalyse

Die Analyse von Jahresabschlüssen anhand von Kennzahlen ist ein wichtiger Baustein zur Beurteilung von Unternehmen und spielt auch bei der Einschätzung der Bonität von Kunden eine wichtige Rolle.

Die bekanntesten und gebräuchlichsten Kennzahlen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im folgenden aufgeführt:

  • Kapitalaufbau eines Unternehmens (Eigenkapital: Fremdkapital; Eigenkapital: Bilanzsumme (Eigenkapital-Quote))
  • Vermögensstruktur Anlagevermögen: Bilanzsumme Umlaufvermögen: Bilanzsumme
  • Finanzierungs- und Liquiditätsstruktur
  • langfristige Finanzierungsmittel (Eigenkapital + langfristiges Fremdkapital):
  • Anlagevermögen (Diese Relation wird auch als die „Goldene Bilanzregel“ bezeichnet. Das Anlagevermögen soll möglichst durch die langfristigen Finanzierungsmittel gedeckt sein)
  • Fremdkapital: gesamtes Umlaufvermögen
  • kurzfristiges Fremdkapital: Umlaufvermögen (ohne Vorräte)
  • Betrieblicher Erfolg
  • Ertrag: Aufwand (Wirtschaftlichkeit)
  • Gewinn: Gesamt- bzw. Eigenkapital (Kapitalrentabilität)
  • Gewinn: Umsatz (Umsatzrentabilität)

In allen Mitgliedsländern der EU besteht für Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung oder/und Gesellschaftsform eine Hinterlegungspflicht für Jahresabschlüsse, der – allerdings vor allem in Deutschland – bislang noch nicht wunschgemäß nachgekommen wird.

Hinweis: Fachbuch: Hohl/Rohrbach/Meves/Bruss: Bilanzen – lesen und verstehen. 2. Aufl., 2006 Economica Verlag, Heidelberg, ISBN: 3-87081-520-5.    

Bilanzwert der Debitoren

Hierunter versteht man das wertmäßige Ergebnis nach Einschätzung und Berechnung der Forderungsrisiken.

Folgende Berechnungsmethode ist üblich:

Debitoren vor Abschreibungen
-    uneinbringliche Forderungen (direkte Abschreibungen )
=   Debitoren nach Abschreibungen (Debitoren lt. Inventur )
-    Höhe der gebildeten Einzelwertberichtigungen
-    Höhe der gebildeten Pauschalwertberichtigung
=   Bilanzwert der Debitoren.    

Bill Payment

Für Konsumenten wird durch sog. EBPP-Technologien (Electronic Bill Presentment and Payment) das Begleichen der Rechnungen deutlich vereinfacht und komfortabler. Der Rechnungssteller spart Papier und Porto und kann die Frist von der Rechnungsstellung bis zum Zahlungseingang verkürzen.

Online-Rechnungsservices haben bisher allerdings in Europa noch keine durchgreifende Akzeptanz gefunden. Die Marktentwicklungen seit Ende 2001 deuten allerdings auf einen Wandel im Markt hin. Vor allem in den USA wird ein spürbarer Anstieg des Interesses am Online-Billing festgestellt.

Laut Marktforschungsergebnissen betrug der Anteil amerikanischer Konsumenten, die sich fällige Rechnungen auf den Bildschirm schicken lassen, Ende 2001 bereits fast 9%.

Das erhebliche Marktpotential hat viele neue Wettbewerber wie Telcos, öffentliche Dienstleister, Kreditkarten-Anbieter, Webportale etc. auf den Plan gerufen und treibt die Marktentwicklung spürbar voran. Banken mit Investitionen in EBPP-Technologien verfügen aufgrund der großen Kundentreue sowie der steigenden Akzeptanz des Online-Banking unter ihren Kunden über einen deutlichen Marktvorsprung.    

Blankoscheck

Dies ist ein Scheck, den der Aussteller unvollständig ausgefüllt weitergibt. Hiermit ermächtigt er den neuen Inhaber, den Scheck im Rahmen getroffener Vereinbarungen selbst auszufüllen. Die Haftung bleibt beim Aussteller.    

Blankowechsel

Dies ist ein Wechsel, den der Aussteller unvollständig ausgefüllt weitergibt. Der Empfänger eines Blankowechsels ist ermächtigt, den Wechsel im Rahmen der mit dem Aussteller getroffenen Vereinbarungen selbst auszufüllen, wobei die Haftung beim Aussteller bleibt.    

Bonität - Bonitätsprüfung

Mit Bonität bezeichnet man die Kreditwürdigkeit von Unternehmen, vor allem die Fähigkeit, laufende Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß zu erfüllen. In zunehmendem Maße sind mittlerweile Ratingagenturen damit befasst, die Bonität von Unternehmen zu prüfen und zu benoten. Die bekanntesten Ratingsysteme sind die von Moody‘s und Standard & Poor‘s. Die Skala reicht dabei von AAA (höchste Bonitätsstufe) bis D (Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten, Rückzahlung gefährdet).

Qualifizierte Bonitätsprüfungen verlangen eine Vielfalt von aussagefähigen und aktuellen Informationen. Zu den externen Informationsquellen für einen Kreditgeber gehören u.a. Berichte der Auskunfteien und Kreditinstitute, Handelsregister und Presseberichte. Auch die Beobachtung der Zahlweise eines Kunden und Berichte des Außendienstes sowie eine kritische Bewertung des Managements können wichtige Elemente für ein Check-up der Bonität eines Unternehmens sein. Bei Vorliegen von Jahresabschlusszahlen – vor allem mehrerer Jahre – sind diese eine wichtige Quelle für die Beurteilung. Allerdings verlangt die richtige Analyse der vorliegenden Zahlen besondere Fachkenntnis.

Eine professionelle Bonitätsprüfung wird von Kreditinstituten und den Kreditversicherern durchgeführt. Letztere verfügen neben den bekannten Informationsquellen über weitere risikoentscheidende Hintergrundfakten, wie z. B. das Zahlungsverhalten eines Kunden gegenüber einer Vielzahl von Lieferanten, Auswertungen intensiver Bonitätsgespräche vor Ort und vergleichende Datenanalysen sowie betriebs- und volkswirtschaftliche Analysen.    

Bringschuld

Hierunter wird eine Schuld verstanden, bei der Erfüllungsort der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Gläubigers ist. Geldschulden hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und auf seine Kosten an den Wohnsitz des Gläubigers zu überbringen, bzw. zu übermitteln (§ 279 Abs. 1, BGB).    

Buchgrundschuld

Dies ist eine Grundschuld, bei der die Erteilung des Grundschuldbriefs vertraglich ausgeschlossen ist und Eintragung des Ausschlusses (z. B. „brieflos“) im Grundbuch (Abteilung III) auf Bewilligung von Eigentümer und Gläubiger bewirkt wird.    

Buchhypothek

Dies ist eine Hypothek zur Absicherung einer bestimmten Forderung, bei der die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen wird. Hierzu gehört z. B. die Sicherungshypothek. Es erfolgt nur eine Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs.    

Buchkredit

Dies ist ein von Banken oder Sparkassen eingeräumtes Darlehen, das nicht in besonderen Dokumenten (wie beispielsweise Schuldverschreibungen) beurkundet ist; vielmehr wird ein Buchkredit formlos eingeräumt, jedoch nach vertraglicher Vereinbarung. Er erscheint lediglich beim Darlehensgeber und -nehmer. Beispiel: ein über das Girokonto (Kontokorrent-Konto) verfügbarer Kreditbetrag (Giralkredit).    

Bundesanzeiger

Es handelt sich hiermit um das amtliche Verkündungsorgan der deutschen Bundesregierung. Es dient vorrangig zur Veröffentlichung von Gesetzen und Verordnungen. Neueintragungen in das Handelsregister, Konkurs- und Vergleichsverfahren wie von Pflichtveröffentlichungen (u.a. Jahresabschlüssen) von Aktiengesellschaften und Unternehmen anderer Rechtsformen.    

Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)

Dies ist die Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts.

Die 1957 eingeführte BRAGO wird vom Staat durch Rechtssätze festgelegt. Nähere Informationen s. unter Rechtsanwaltsgebühren.    

Bürgschaft

Die Bürgschaft ist eine Personalsicherheit. Sie ist gesetzlich in den §§ 765 – 777 BGB geregelt. Durch eine Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (oft gegenüber dem Kreditinstitut des Darlehensnehmers), für dessen Verbindlichkeiten mit seinem privaten Vermögen einzustehen. Die Bürgschaft ist im Entstehen und im Bestand von der zu sichernden Hauptschuld abhängig, sog. Akzessorietät. Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 766 BGB). Eine Ausnahme hiervon bildet § 350 HGB. Danach kann die Bürgschaftserklärung formfrei ergehen, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft gem. § 343 HGB darstellt.    

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Bei dieser Bürgschaftsform übernimmt der Bürge die Verpflichtung, die Bürgschaftssumme bereits dann zu zahlen, wenn der Gläubiger ihn darüber informiert, dass der Hauptschuldner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Bürge kann dem Gläubiger mithin keine Einwendungen aus dem verbürgten Grundverhältnis entgegenhalten. Der entscheidende Zweck ist hierbei, den Gläubiger zu befriedigen, wenn dieser Zahlung auf der Basis der bestehenden Bürgschaft fordert. Der Bürge muss allein aufgrund der Anforderung die Bürgschaftssumme zahlen. Nur in einem Rückforderungsprozess kann er Einwendungen gegen Grund und Höhe des Anspruchs aus der Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger geltend machen. Wegen des hohen Risikos für einen Bürgen übernehmen fast ausschließlich Kreditinstitute derartige Bürgschaftsverpflichtungen.    

Bürgschaftsbanken

Diese speziellen Kreditinstitute sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft und dienen der regionalen Unterstützung (je nach Bundesland) von kleinen und mittelständischen Unternehmen.  Daran beteiligt sind:

  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern
  • Kammern der freien Berufe
  • Wirtschaftsverbände und Innungen
  • Banken und Sparkassen
  • Versicherungsunternehmen

Bei fehlenden bewertbaren Sicherheiten können gewerbliche Unternehmen und freiberuflich Tätige eine Ausfallbürgschaft beantragen. Voraussetzung ist ein aus betriebswirtschaftlicher Sicht erfolgversprechendes Unternehmenskonzept. Die Ausfallbürgschaft wird normalerweise bei der Hausbank beantragt. An Kosten fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr und eine laufende, jährliche Gebühr von üblicherweise 1 % der verbürgten Summe an.

Hinweise: Kontaktadressen von Bürgschaftsbanken: Verband der Bürgschaftsbanken, Kapuzinerstr. 8, 53111 Bonn, Tel: 0228-9 76 88 86 ( http://www.vdb-info.de)
Deutsche Ausgleichsbank, Ludwig-Erhard-Platz 1-3, 53170 Bonn, Tel: 0228- 8 31- 22 55
( http://www.kfw-mittelstandbank.de)     

Bürgschaftsverpflichtung durch Kreditauftrag

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben (§ 778 BGB), übernimmt hierbei die Verpflichtungen eines Bürgen. Der Vertrag über einen Kreditauftrag kann formfrei geschlossen werden und bedarf nicht der Schriftform des Bürgschaftsversprechens. Der Kreditauftrag ist ein auf die Gewährung von Kredit gerichtetes Auftragsverhältnis, aus dem der Auftraggeber dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge haftet. Der Beauftragte muss mithin eine eigene Vertragspflicht zur Kreditgewährung übernehmen und nicht lediglich dem Auftraggeber eine Gefälligkeit erweisen oder im Namen des Auftraggebers als sein Vertreter agieren.

In der Regel wird von der Bankseite eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt, bei der auf den Bürgen zurückgegriffen werden kann, ohne dass der Gläubiger zuvor einen Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner durchgeführt haben muss. Bürgschaften werden in der Praxis von Kreditinstituten, Kreditversicherern und Privatpersonen gestellt.

Zur Förderung von Existenzgründungen und kleineren mittelständischen Unternehmen bestehen in allen Bundesländern Bürgschaftsbanken, die unter bestimmten Voraussetzungen Bürgschaften für Darlehen übernehmen.

Hinweise: Fachbuch: Hans G. Lambsdorff / Bernd Skora: Handbuch des Bürgschaftsrechts. 1994, Beck Juristischer Verlag, München, ISBN: 3-406-38510-9.    

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Dieses Institut wurde am 1. Mai 2002 als Nachfolgeinstitution des BAKred (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen), des BAWe (Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) und des BAV (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) auf der Grundlage des „Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht“ (FinDAG) vom 22. April 2002 gegründet.

Mit dieser Gründung der BaFin besteht in Deutschland erstmals eine einheitliche staatliche Aufsicht für alle Bereiche des Finanzwesens (Allfinanzaufsicht). Hierzu zählen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhandelsunternehmen.

Ziele: Verflechtungen auf den Kapitalmärkten und damit verbundene Risiken sollen besser erfassbar und handhabbar werden. Die Bundesanstalt soll einen Beitrag zur Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland leisten.

Von der BaFin werden etwa 2.400 Kreditinstitute, ca. 800 Finanzdienstleistungsinstitute und ca. 700 Versicherungen sowie der gesamte Wertpapierhandel beaufsichtigt. (Stand: April 2004).

Die BaFin ist auch für das Kontenabrufverfahren = die Abfragemöglichkeit von Kontenstammdaten für Strafverfolgungsbehörden (Kontenevidenzzentrale) zuständig.    

Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ging 2002 über in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(BaFin). Nähere Information können Sie hierunter erfahren.    

Bundesfinanzhof

Diese Institution ist der oberste Gerichtshof der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit mit Sitz in München. Das Gericht entscheidet u.a. über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, sowie der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats.    

Bundesverband Factoringgesellschaften für den Mittelstand

Der BFM Bundesverband Factoringgesellschaften für den Mittelstand e.V. ist die zentrale branchen-spezifische Vereinigung mittelständischer Factoring-Unternehmen mit der Zielgruppe kleiner und mittlerer Mittelstand.    

Buy-back-Geschäfte

Diese speziellen Geschäfte (auch Kompensationsgeschäfte sowie counter- und barter trade genannt) beruhen auf Gegenseitigkeitsvereinbarungen in der Form, dass statt eines Zahlungsausgleichs eine festgelegte Lieferung von Produkten erfolgt, die auf den Anlagen produziert wurden, die der Lieferant an den Käufer geliefert hat. Für den Erfolg des Geschäftes ist von Bedeutung, dass der Hersteller und Lieferant der Maschinen bereits vor Abschluss seines Kaufvertrages einen Abnehmer für die zu produzierenden Waren ermittelt hat.    



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